Häufig gestellte Fragen zum Schadenfreiheitsrabatt

Grundsätzlich gilt: Sie können einen Schadenfreiheitsrabatt immer nur für ein Fahrzeug gleichzeitig verwenden. Auch wenn Sie bereits Fahrzeuge mit diversen schadenfreien Jahren besitzen, bedeutet das für Sie erst einmal immer, dass das neue Wohnmobil als Neufahrzeug einzustufen ist.

Der Schadenfreiheitsrabatt vom bestehenden Fahrzeug kann zwar auch auf das Wohnmobil >> übernommen werden, allerdings wird in der Konsequenz Ihr bestehendes Fahrzeug schlechter eingestuft und somit teurer.

Ihr Vorteil bei ACCURA:
Sofern Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft bereits einen Pkw in der SF-Klasse 5 oder höher versichert haben und das Wohnmobil nicht von Fahrern unter 23 genutzt wird, gewähren wir Ihnen eine Zweitwagenregelung. Hierdurch werden Sie (je nachdem, welcher Anbieter für Ihr Fahrzeug günstiger ist) direkt in die SF-Klasse 5 oder 8 eingestuft und zahlen deutlich weniger als ein tatsächlicher Fahranfänger.

Treffen diese Voraussetzungen nicht auf Sie zu, können wir Ihnen noch die Führerscheinregelung anbieten. Hier starten Sie mit der SF-Klasse ½, wenn Sie bereits seit mindestens drei Jahren den Führerschein besitzen.

Hinweis: die für Sie bessere Lösung ist natürlich immer die Zweitwagenregelung. Häufig kann es aber auch Sinn machen, einen bereits bestehenden Schadenfreiheitsrabatt von einem Motorrad/Krad auf das Wohnmobil zu übertragen, da diese Fahrzeuge selbst mit einer schlechteren SF-Klasse im Regelfall nur geringfügig mehr kosten.

Wenn Sie in Ihrem Vorvertrag keine Vollkasko versichert hatten, wird die entsprechende SF-Klasse einfach an die aktuelle SF-Klasse Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung angeglichen. Sie müssen also nicht noch einmal „von null“ anfangen.

Beispiel: Sie sind aktuell in der KFZ-Haftpflicht in die SF-Klasse 7 eingestuft und haben keine Vollkasko (also eigentlich „SF 0“) versichert. Sie werden bei uns in der KFZ-Haftpflicht in die SF-Klasse 7 und in der KFZ-Vollkasko ebenfalls in die SF-Klasse 7 eingestuft.

Hinweis: sofern Sie in der Vollkasko aufgrund einer schadenbedingten Rückstufung die SF-Klasse 0 haben, wird der Schadenfreiheitsrabatt nicht angeglichen.

Prinzipiell ist dies möglich. Für die Übernahme gelten allerdings besondere Voraussetzungen:

  1. Möglicher Personenkreis:
    Grundsätzlich kann der Schadenfreiheitsrabatt von jeder Person übernommen werden. Es gibt allerdings auch Konstellationen, in denen eine Übernahme nicht möglich ist.
  2. Führerscheindauer:
    Sie können nicht mehr schadenfreie Jahre übernehmen, als Sie tatsächlich auch schon hätten erfahren können. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage der Kopie Ihres Führerscheins.

Bitte achten Sie besonders bei Vorversicherungen von Motorrädern oder LKWs darauf, dass Sie selbst auch wirklich den Führerschein der entsprechenden Klasse überhaupt bzw. bereits lange genug besitzen.

Sofern Sie die Übertragung eines Schadenfreiheitsrabatts einer anderen Person wünschen, benötigen wir zusätzlich zu Ihrem Antrag das entsprechende >> Formular ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einer Kopie Ihres Führerscheins zurück.

Das wäre möglich. Hier gibt es drei denkbare Varianten:

  1. Das Vorfahrzeug wird innerhalb von drei Wochen verkauft:
    Sie können im Antrag einfach den Vorvertrag angeben und wir übernehmen den Schadenfreiheitsrabatt. Eine Überschneidung von bis zu drei Wochen mit dem alten Fahrzeug ist unproblematisch.
  2. Das Vorfahrzeug wird nicht innerhalb von drei Wochen verkauft:
    Wir übernehmen den Schadenfreiheitsrabatt ab dem Tag der Zulassung von Ihrem Vorvertrag. Da der alte Vertrag aber noch länger als drei Wochen besteht, gibt der Vorversicherer den Schadenfreiheitsrabatt nicht ohne Weiteres an uns ab. Hierfür benötigen wir ein spezielles >> Formular, das Sie uns bitte zusammen mit dem Antrag einreichen.Ihr bisheriges Fahrzeug wird dann für den entsprechenden Zeitraum (von der Zulassung des neuen Fahrzeugs bis zum tatsächlichen Verkauf) bei Ihrem Vorversicherer neu eingestuft und es kann ggf. ein anteiliger Nachbeitrag erhoben werden. Die genauen Abrechnungsdetails erfragen Sie bitte bei Ihrem Vorversicherer.
  3. Das Vorfahrzeug soll auch weiterhin bestehen bleiben:
    Auch hier können wir den Schadenfreiheitsrabatt ab dem Tag der Zulassung vom Vorvertrag übernehmen. Da der alte Vertrag aber weiterhin läuft, benötigen wir ein spezielles >> Formular, um den Schadenfreiheitsrabatt vom Vorversicherer bestätigt zu bekommen. Bitte reichen Sie uns dieses Formular zusammen mit dem Antrag ein.Ihr bisheriges Fahrzeug wird dann zukünftig schlechter eingestuft. Die genaue Einstufung und die Höhe des neuen Beitrags erfragen Sie bitte bei Ihrem Vorversicherer.

Sobald Sie in unserer Wohnmobilversicherung die SF-Klasse 10 bzw. 20 (abhängig vom Anbieter) erreicht haben, wird bereits der niedrigste >>Beitragssatz zugrunde gelegt. Alle über die SF 10 bzw. 20 hinausgehenden schadenfreien Jahre bringen Ihnen also keinen weiteren preislichen Vorteil, da sich der Beitragssatz nicht mehr verändert.

Wir weisen aus diesem Grund immer nur die SF-Klasse 10 bzw. 20 in allen Vertragsdokumenten und Unterlagen aus. Ihre tatsächlich vorhandenen schadenfreien Jahre werden aber intern beim Versicherer in vollem Umfang hinterlegt, weitergeführt und auch an nachfolgende Versicherer weiterbestätigt. Ihnen gehen bei uns keine schadenfreien Jahre verloren.

Jeder Versicherer kann individuell bestimmen, welchen Beitragssatz er für welche SF-Klasse ansetzt. Es kann also durchaus sein, dass Versicherer A für die SF-Klasse 10 –> 35 % Beitragssatz ansetzt, Versicherer B –> 45 % und Versicherer C –> 22 %.

Für die Berechnung ist immer die SF-Klasse (und nicht der SF-Beitragssatz) wichtig, da sich anhand des Beitragssatzes keine pauschalen Aussagen über Ihre tatsächlichen SF-Klassen treffen lassen können.

Hinweis: für Sie spielt es keine Rolle, ob Sie nun 35 % oder 22 % Beitragssatz erhalten, da jeder Versicherer den 100%-Beitrag (der als Berechnungsgrundlage dient) beliebig hoch ansetzen kann. So kann es durchaus sein, dass Sie für einen Tarif mit 22 % Beitragssatz unter dem Strich mehr zahlen müssen, als für einen Tarif mit 35 % Beitragssatz.

Lassen Sie sich von den vermeintlich günstigen Beitragssätzen nicht in die Irre führen. Vergleichen Sie nur die tatsächlich von Ihnen zu zahlende Prämie in Euro.